Rn 9

Die soeben erläuterten Abrechnungsgrundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für den Pauschalpreisvertrag. Maßgebend sind die vertraglichen Preise, die tätigkeitsbezogen auf die erbrachten Leistungen umgelegt werden müssen. Die Höhe der Vergütung ist also nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu ermitteln (BGH BauR 02, 1403, 1404; BauR 00, 726; NJW 99, 2036; NJW 77, 733). Der Unternehmer muss folglich in einem ersten Schritt durch Aufmaß die erbrachten Teilleistungen ermitteln und die hierfür geschuldete Vergütung sodann aus dem Pauschalpreis ›herausrechnen‹. Dazu muss er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen (BGH BauR 02, 1695; BauR 00, 1182; BauR 99, 632). Hiervon abweichend hält der BGH es im Einzelfall für zulässig, dass der Unternehmer schlicht die nicht erbrachten Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abzieht, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können (BGH BauR 15, 109).

 

Rn 10

Beim Detail-Pauschalvertrag (dazu § 631 Rn 40) bereitet das zumeist keine besonderen Schwierigkeiten. Der Auftragnehmer kann dann nämlich idR auf sein Einheitspreisangebot zurückgreifen und nach den dort kalkulierten Einheitspreisen abrechnen. Er muss dann nur noch den üblicherweise in die Pauschale eingerechneten Nachlass prozentual vom Einheitspreis abziehen. Probleme entstehen immer dann, wenn im Ergebnis Massenmehrungen oder -minderungen entstanden sind, die – anders als beim Einheitspreisvertrag – beim Pauschalpreisvertrag zu keiner Veränderung des Vertragspreises führen (s § 631 Rn 2, 40). Dann dürfen sich solche Umstände auch beim gekündigten Pauschalpreisvertrag hinsichtlich der nur teilweise erbrachten Leistungen nicht zu Gunsten einer Vertragspartei auf das Preisgefüge auswirken. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall also nicht einfach die durch Aufmaß ermittelten Massen mit den von ihm kalkulierten Einheitspreisen multiplizieren und dann den prozentualen Abschlag abziehen, sondern er muss die erbrachte Teilleistung unter Beibehaltung des Preisgefüges ›bewerten‹ (BGH NJW 96, 3270 [BGH 04.07.1996 - VII ZR 227/93]).

 

Rn 11

Haben die Parteien einen (komplexen) Global-Pauschalvertrag geschlossen (s § 631 Rn 41 f), dem kein verwertbares Einheitspreisangebot des Auftragnehmers zugrunde liegt, bereitet die ioS preisbezogene Bewertung der erbrachten Leistungen zusätzliche Schwierigkeiten, weil sich aus den Vertragsunterlagen nicht ergibt, welche Leistungen mit welchem Wert für die Preisbildung in Ansatz gebracht worden sind. Dann bleibt dem Auftragnehmer oft nichts anders übrig, als zum Zwecke der Abrechnung nachträglich Leistungspositionen zu bilden (vgl hierzu insbes BGH NJW 99, 2036 [BGH 11.02.1999 - VII ZR 91/98]) und seine für die Preisbildung maßgebliche Kalkulation offen zu legen.

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