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§ 650 findet nur Anwendung auf Verträge mit einer Herstellungs- oder Erzeugungspflicht, dh Pflicht zur Erstellung eines Arbeitserfolgs. Es ist die Schaffung von etwas Neuem geschuldet. Die Erzeugung unterscheidet sich von der Herstellung dadurch, dass der Erfolg nicht wie bei der Herstellung aus eigener Kraft des Unternehmers erfolgt, sondern mittels der Natur, insbes tierischer oder pflanzlicher Produktion (Erman/Schwenker § 651 Rz 8 f; BRHP/Voit § 651 Rz 7). Durch das Merkmal der Herstellung/Erzeugung eines Arbeitserfolgs grenzt sich der § 651 unterliegende Vertrag vom ›reinen‹ Kaufvertrag ab. Im erstgenannten Fall wird neben der Lieferung eine Herstellung/Erzeugung geschuldet, beim Kaufvertrag nur die Lieferung in Form der Beschaffung einer fertigen Sache (§ 433 I 1, Übergabe und Übereignung). Der bloße Handel mit Baustoffen, dh die Lieferung eines von einem (anderen) Hersteller produzierten Baustoffs oder Bauteils, unterfällt daher nicht § 650, sondern stellt einen Kaufvertrag dar.

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