Rn 5

Nicht auf eine Herstellung, sondern auf Leistungen an einer bestehenden Sache gerichtet sind Reparaturverträge. Sie unterfallen daher dem Werkvertragsrecht (BTDrs 14/6040, 268). Dies soll selbst dann gelten, wenn iRd Reparatur in erheblichem Maße Ersatzteile eingebaut werden (Austauschmotor, AnwK/Linz § 650 Rz 39). Der Erwerb umfassend sanierter Altbauten unterliegt Werkvertragsrecht, auch wenn die Sanierung bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt war (BGH BauR 05, 542; s Vor §§ 631 ff Rn 11 mwN).

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