Rn 11

Für den Begriff des ›Umbaus‹ wird man auf die Terminologie in § 2 Abs 5 HOAI zurückgreifen können, wonach Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand sind (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 17; D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 Rz 21). Wann solche Eingriffe wesentlich sind, hängt vom Einzelfall und insbesondere davon ab, wie stark der Bestand verändert wird.

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