Rn 15

Zu sonstigen Bauumständen, die sich nicht auf den Werkerfolg beziehen, kann nach dem insoweit klaren Wortlaut keine Anordnung ergehen. Das gilt insbesondere zum Bauablauf und zur Bauzeit (BeckOGK/Mundt BGB nF § 650b Rz 21–23; D/L/O/P/S/Oberhauser, § 2 Rz 34 f; Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, Bauvertragsrecht § 650b Rz 63 ff mwN auch zur Gegenauffassung; näher Abel/Schönfeld, BauR 17, 2047, 2056 ff).

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