Rn 9

I 1 stellt klar, dass Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis und Gewinn nicht zu den leistungsabhängigen Kosten gehören, die nach tatsächlich erforderlichem Aufwand abgerechnet werden müssen. Stattdessen sollen die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn beaufschlagt werden (dazu: Leupertz/Preussner/Sienz/Althaus/Kattenbusch § 650c Rz 35 ff). Der Gesetzgeber teilt nicht mit, welche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Zuschläge gelten sollen. Er stellt lediglich klar, dass der bloße Verweis auf die Urkalkulation nicht genügt, um die Angemessenheit der Zuschlagssätze darzulegen (BT-Drs 18/8486 S 57). Dann bleibt am Ende nur die Möglichkeit, branchenübliche Zuschlagswerte heranzuziehen, die freilich mithilfe von Sachverständigen ermittelt werden müssten.

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