Rn 19

Die Rechte aus V stehen dem Unternehmer erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der gem I verlangten Sicherheit zu. Die Angemessenheit der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH NJW 05, 1939 = BauR 05, 1009; BauR 11, 514). Maßstab hierfür ist, ob es dem sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindlichen Besteller ermöglicht wird, die Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern fristgerecht zu beschaffen (BGH NJW 05, 1939 = BauR 05, 1009). Insoweit sollen idR 7–10 Tage ausreichend sein (amtl Begründung, BTDrs 12/1836 S 9), 5 Bankarbeitstage dagegen nicht (BGH BauR 11, 93); bei unerwartetem Verlangen kann eine deutlich längere Frist notwendig sein (Naumbg BauR 03, 556). Ist die vom Unternehmer bestimmte Frist unangemessen kurz, gilt die tatsächlich angemessene (Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, Bauvertragsrecht, § 650f Rz 157). Wird der Besteller mit einem in der Höhe nicht gerechtfertigten Sicherungsverlangen des Unternehmers konfrontiert, muss er fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anbieten, sofern diese für ihn feststellbar ist (BGHZ 146, 24, 35 = BauR 01, 386).

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