Gesetzestext

 

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

 

Rn 1

Der Gesetzgeber sieht in einem Bauträgervertrag einen eigenständigen Vertragstyp, der nicht als Unterfall des Werkvertrags anzusehen ist und deshalb in einem eigenen Untertitel zu Titel 9 des BGB untergebracht ist. § 651u liefert für nach dem 31.12.17 entstandene Schuldverhältnisse nun einen eigenständige Definition des Bauträgervertrages, die inhaltlich im Wesentlichen bereits bis zum diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze konkretisiert. Insoweit kann auf die Ausführungen Vor §§ 631, 31 verwiesen werden. Der Gesetzgeber hat bisher keine Einzelheiten zum Bauträgervertrag gesetzlich geregelt, die vielmehr erst noch erarbeitet werden sollen. Er stellt hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks lediglich klar, dass insoweit die Vorschriften des Untertitels 1 zum Werk-, Bau- und Verbraucherbauvertrag Anwendung finden. § 650u II zählt enumerativ auf, welche Vorschriften hiervon ausgenommen sind.

 

Rn 2

Der Regelungsgehalt des § 650v erschöpft sich in der inhaltlich freilich problematischen Feststellung (vgl dazu D/L/O/P/S/Pause, § 6 Rz 157 ff), dass die Zahlungsmodelle in §§ 3 und 7 MaBV über Art 244 weiterhin fortgelten.

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