Rn 32

Sie werden ggf vom Veranstalter eingeschaltet, um die einzelnen Reiseleistungen auszuführen. Bsp sind Hotels oder Beförderungsunternehmen wie Flug- oder Busunternehmen. Im Verhältnis zu ihnen ist der Veranstalter nicht Reisender iSd §§ 651a ff (Celle NJW-RR 04, 1698). Sie schließen als selbstständige Unternehmen nicht mit dem Reisenden, sondern dem Veranstalter einen Vertrag, doch wirkt dieser idR zu Gunsten des Reisenden als Dritten (§ 328 II), wobei § 334 idR abbedungen ist (BGH NJW 85, 1457 f [BGH 17.01.1985 - VII ZR 63/84]: zum Charterflug). Bei Vertragsdurchführung handeln sie als Erfüllungs-, aber, anders als im Inland beschäftigte Angestellte und Arbeitnehmer und der im Zielgebiet tätige Reiseleiter (Frankf OLGR 93, 202), idR nicht als Verrichtungsgehilfen iSv § 831 des Veranstalters, da es an der dafür erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (BGH NJW 88, 1380 [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86]; 07, 2549, 2550 [BGH 12.06.2007 - X ZR 87/06]; Ddorf NJW-RR 00, 787). Den Veranstalter trifft sowohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f), bei der er für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungserbringers einstehen muss (§ 278; zur Verletzung geschuldeter Beförderung vgl BGH NJW 12, 1083 [BGH 17.01.2012 - X ZR 59/11]), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leistungserbringers verletzt hat (§ 823 I; vgl BGH NJW-RR 07, 1501, 1502 [BGH 19.06.2007 - X ZR 61/06]). Der Reisende kann auch eigene Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen den Leistungserbringer haben.

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