Gesetzestext

 

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Zunehmend werden Reiseleistungen im Internet gebucht, ua mit sog Click-Through-Buchung, wobei verlinkte Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mehrerer Unternehmer bestehen und die Reisenden über Links von einem Unternehmer zum nächsten weitergeleitet werden. In Einklang mit Art 3 Nr 7 der RL (§ 651a Rn 1) klassifiziert I auch denjenigen als Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über (ggf nur eine) Reiseleistung oder einen entspr Vertrag vermittelt hat, unter näher, kumulativ genannten Voraussetzungen in den Nr 1–3 als Reiseveranstalter. Damit wird einer gekünstelten Aufspaltung (§ 651a Rn 8) bei verdichteten Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmern entgegengewirkt. Zur Vermittlung ohne Online-Buchungsverfahren s § 651w.

B. Regelungsgehalt (I).

 

Rn 2

Voraussetzung, dass ein Unternehmer nach I als Veranstalter gilt, ist zunächst, dass er mit dem Reisenden mittels Online-Buchungsverfahren einen Vertrag über mindestens eine Reiseleistung (§ 651a Rn 10) – zB Flug – schließt oder einen solchen vermittelt. Zum Reiseveranstalter wird er dann aufgrund seiner bestimmten, in Anschluss an den ersten Vertragsschluss erfolgten Tätigkeit: Hinzukommen muss nach Nr 1 zunächst, dass er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung – zB Beherbergung – vermittelt (§ 651b Rn 2), sodass im Ergebnis wenigstens 2 Reiseleistungen verschiedener Art für dieselbe Reise vorliegen, und er für die Vermittlung den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht. Zusätzlich muss er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an jenen anderen Unternehmer übermitteln (Nr 2 – insofern weitergehend als § 651w I 1 Nr 2). Schließlich muss der weitere, mit dem anderen Unternehmer geschlossene Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen werden (Nr 3).

C. Rechtsfolge (II).

 

Rn 3

Unter den genannten Voraussetzungen ist der vermittelnde (Erst-)Unternehmer Veranstalter (I). Das Gesetz zieht in II quasi die verschiedenen Reiseleistungen zu einer Gesamtheit zusammen, so dass eine Pauschalreise (§ vgl 651a II) vorliegt, wobei konsequenter Weise auch hier bei der Beurteilung, ob zwei Reiseleistungen vorliegen, Leistungen iSv § 651a IV (§ 651a Rn 11) außen vor bleiben. Entspr bleiben §§ 651a ff unanwendbar in Fällen des § 651a V (BTDrs 18/10822, 70; s § 651a Rn 9). Die Informationspflichten werden durch Art 250 § 4 EGBGB dahingehend modifiziert, dass der jew Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat, vorvertraglich informieren muss (s.a. Art 250 § 8 EGBGB).

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