Rn 2

I 1 verpflichtet den Reiseveranstalter vorvertraglich nach Maßgabe des Art 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren (§ 651a Rn 21 f). Hierbei geht es neben dem Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung und etwaigen Änderungen der erteilten Informationen (Art 250 § 1 EGBGB) insbesondere darum, dass dem Reisenden das relevante Formblatt gem Anlage 11 zum EGBGB zur Verfügung zu stellen ist (Art 250 § 2 EGBGB), sowie um detaillierte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art 250 § 3 EGBGB). S 2 meint Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertreibt und auch der Reisevermittler zur vorvertraglichen Unterrichtung verpflichtet ist (§ 651v I). Die Erfüllung der Informationspflichten durch einen der beiden wirkt auch zugunsten des jeweils anderen (BTDrs 18/10822, 71). II setzt zur Kostenüberwälzung vorherige Information nach Art 250 § 3 Nr 3 EGBGB voraus; lassen sich die Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen, muss über die Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch zusätzlich zum Reisepreis einschließlich Steuern aufkommen, informiert werden. III erhebt in S 1 bestimmte Informationen zum Inhalt des Pauschalreisevertrags, lässt aber offen, anderes zu vereinbaren. S iÜ § 651a Rn 22. IV regelt die Beweislast bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten. V nimmt auf die verbundene Online-Buchung und die vorvertragliche Unterrichtung, Mitteilungspflichten der beteiligten Unternehmer sowie Unterrichtung des Reisenden nach Vertragsschluss Bezug. Demnach gelten insoweit die spezielleren Art 250 §§ 4 und 8 EGBGB; die allgemeinen Vorschriften bleiben ergänzend unberührt.

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