Rn 3

Frist: Unverzüglich (BeckOGK/Harke Rz 17). Der Grund in II ist abschließend und kann nicht vertraglich erweitert werden. Unzulässig ist daher, die Ersetzung von einer vorherigen Kostenerstattung abhängig zu machen (LG Frankfurt RRa 12, 76, 77). Reiseerfordernisse können sich ergeben aus der Art (zB Senioren- oder Jugendreise; Flugreise), dem Ziel (gesundheitliche Anforderungen wie Impfungen oder Tropentauglichkeit), oder dem Programm der Reise (zB Fitness und Erfahrung bei Berg-, Tauch-, Segel- oder Skitour). Das andere Geschlecht des Eintretenden rechtfertigt einen Widerspruch nur, wenn eine Unterbringung in Mehrbettzimmern vorgesehen und ein Bettwechsel nicht mehr möglich ist.

 

Rn 4

Entgegenstehende gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen können sich ergeben zB bei einem Sammelvisum, sonstigen Einreisebestimmungen, bezüglich Gesundheitszeugnisse, nicht aus vertraglichen Vereinbarungen wie AGB. Beim wirksamen Widerspruch ist der Eintritt unwirksam.

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