Rn 2

Explizit nennt I 1 vorbehaltene Preiserhöhungen von über 8%. Gleichgestellt sind nach I 3 nach Vertragsschluss eingetretene objektive, äußerer Umstände, aufgrund derer der Veranstalter die Pauschalreise nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art 250 § 3 Nr 1 EGBGB) – zB der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten – oder nur unter Abweichung von Vertragsbestandteil gewordenen besonderen Vorgaben des Reisenden (als Anforderungen, die den Inhalt der Leistungsbeschreibung durch den Reiseveranstalter ändern oder ergänzen, BGH NJW 22, 3711 [BGH 30.08.2022 - X ZR 84/21] Rz 45) verschaffen kann. Die ›Erheblichkeit‹ beurteilt sich danach, ob die Änderung einen zu Gewährleistungsrechten des Reisenden berechtigenden Reisemangel darstellt oder nicht (einschr BGH NJW 18, 1534 [BGH 16.01.2018 - X ZR 44/17] Rz 14); die Erheblichkeitsschwelle für eine Kündigung (§ 651l I) muss nicht erreicht sein (BTDrs 18/10822, 74).

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