Gesetzestext

 

(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet,

1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.

(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:

1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l kündigen kann.

A. Zweck.

 

Rn 1

Nach dem EuGH (Slg 99, I-825 = RRa 99, 132) sind bei Gastschulaufenthalten die Art, Unentgeltlichkeit und Dauer der Unterbringung zusammengenommen keine Unterbringung und die Auswahl der Schule oder Gasteltern keine touristische Dienstleistung iSd Pauschalreise-RL. § 651u bestätigt und stellt klar, dass §§ 651a ff grds entspr anwendbar sind (BTDrs 18/10822, 92). Ergänzende Regelungen betreffen Leistungs- und Informationspflichten des Veranstalters (III) und va das Kündigungsrecht des Reisenden (IV).

B. Anwendungsbereich (Abs 1).

 

Rn 2

Es muss ein Vertrag zwischen einem Veranstalter und einem Reisenden vorliegen (vgl § 651a). Reisende sind, insb bei minderjährigen Schülern, idR dessen Eltern. Als Reiseleistungen, die in ihrer Gesamtheit die Reise bilden, werden typische Elemente eines Gastschulaufenthalts im Ausland genannt, nämlich geregelter Schulbesuch und Aufenthalt in der Gastfamilie von mindestens je 3 Monaten im Ausland. Nicht erfasst sind Internatsbesuche. Der Anwendungsbereich kann durch Vereinbarung erweitert werden, zB auf kürzere Aufenthaltszeiträume oder Praktika (I 2).

C. Zusätzliche Pflichten des Veranstalters (Abs 2).

 

Rn 3

Nr 1 nennt Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung. Der Veranstalter soll gewährleisten, dass die Unterkunft ortsüblich und entspr den durchschnittlichen Verhältnissen im Gastland, quasi nach mittlerer Art und Güte, ist (verneint für Schweinemastbetrieb LG Berlin NJW-RR 05, 361 [LG Berlin 03.06.2004 - 5 O 569/03]; vgl auch LG Berlin RRa 05, 227 [LG Berlin 19.04.2004 - 14 O 585/03]; Köln NJW-RR 08, 364, 365 [OLG Köln 03.09.2007 - 16 U 11/07]). Der Veranstalter schuldet es grds nicht, den Schüler in einer bestimmten (langjährig erprobten, vgl LG Berlin aaO) Familie oder gesellschaftlichen Sicht oder in einer bestimmten räumlichen Umgebung unterzubringen. Er ist aber dafür verantwortlich, dass die Gasteltern innerlich bereit und fähig sind und Zeit haben (vgl LG Berlin aaO: idR zu verneinen beim Alleinstehenden, der häufig abwesend ist), sich um den Schüler entspr seinem Reifegrad und Alter zu kümmern. Ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Übersendung von Referenzen, schriftlicher Bewerbungsunterlagen sowie Gesprächsprotokollen (LG Berlin aaO).

 

Rn 4

Nr 2 verlangt, dass die individuelle, altersgemäße schulische Leistungsfähigkeit des Schülers berücksichtigt wird. Ziel ist, dass die Leistungen im Inland angerechnet werden können. Die Möglichkeit zur alsbaldigen vertragsgerechten (LG Köln 9.5.19 – 29 S 242/18 Rz 16) Unterrichtsteilnahme und das Umfeld, zB die Beförderung von und zur Schule, sind zu verschaffen. Überwachen muss der Veranstalter den Schulbesuch aber nicht.

 

Rn 5

Der Schüler hat mitzuwirken (II: ›bei Mirtwirkung‹), dh insb zur Schule zu gehen, aber auch zB altersgemäß im Haushalt mitzuhelfen, und Rücksicht auf die Gastfamilie zu nehmen (LG Frankfurt RRa 02, 212). Entspr den individuellen Umständen muss er sich angemessenen Wünschen der Gasteltern fügen.

D. Informationspflichten; Rücktritt vor Reisebeginn (Abs 3).

 

Rn 6

Der Reisende, nicht notwendig der Schüler, kann entschädigungslos ...

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