Gesetzestext

 

(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,

1.

dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und

a) getrennt bezahlt oder
b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder
2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden.

(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen

1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.

Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.

(4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.

A. Zweck.

 

Rn 1

Über den Fall der Pauschalreise iSv § 651a hinaus soll der Reisende bei Buchung einzelner Reiseleistungen bei einem Vermittler verbundener Reiseleistungen einen reiserechtlichen Basisschutz insbes dadurch erhalten, dass aufgeklärt werden muss, dass keine Pauschalreise vorliegt, und dass eine Insolvenzsicherung bestehen muss (vgl Führich NJW 17, 2945, 2950).

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

I. S zu I, der die verbundene Reiseleistung als Voraussetzung der Pflichten nach II definiert, zunächst § 651a Rn 8 mit 10. Keine Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung liegt vor, wenn eine Pauschalreise (§ 651a II) und zusätzlich eine einzelne Reiseleistung (§ 651a III) vermittelt werden. Mehrere zusätzlich vermittelte Reiseleistungen können ihrerseits aber verbundene Reiseleistungen, aber auch eine Pauschalreise sein. Letzteres ist vorrangig zu prüfen (BTDrs 18/10822, 94). Zur Vermittlung in gezielter Weise iSv I 1 Nr 1 s I 2 und dazu BTDrs 18/12660, 12 f.

 

Rn 3

II. Folge der Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung sind die Informationspflichten nach Art 251 EGBGB (II). Unter den Voraussetzungen des III ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen ferner zur Insolvenzsicherung verpflichtet; bietet er nicht zugleich eine eigene Reiseleistung an, ist die Pflicht vermeidbar, indem die Zahlung so organisiert wird, dass sie direkt an den Leistungserbringer gehen (Direktinkasso), oder wenn die Leistungserbringer Inkassovollmacht erteilen und der Vermittler vereinnahmte Kundengelder bis zur Weiterleitung an die Leistungserbringer oder Einziehung durch diese als Fremdgelder auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto verwahrt (BTDrs 18/10822, 97).

 

Rn 4

III. Abs 4 regelt die Fo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge