Rn 64

Neben der gewöhnlichen Leistungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs auf Vergütung wird häufig eine Stufenklage in Betracht kommen. Der Bezifferung der Klage geht dabei das Begehren um Auskunft voraus, welche es ermöglichen soll, die Vergütung zu bestimmen, die abhängig von der Gegenleistung des Hauptvertrags vereinbart wurde und der Durchsetzung des materiellen Auskunftsanspruchs (Rn 62) dient (BeckOKBGB/Kotzian-Marggraf § 652 Rz 54). Im gerichtlichen Streit um Fragen des Hauptvertrags kann eine Streitverkündung angezeigt sein, um für den Auftraggeber einheitliche Wirkungen, auch im Hinblick auf den Maklervertrag, zu gewährleisten. Hat der Makler seine Leistung in Deutschland erbracht, kann für die Klage auf Zahlung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art 5 Nr 1 Brüssel I-VO gegeben sein (BGH NJW 15, 2339 [BGH 15.01.2015 - I ZR 88/14]).

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