Rn 2

Gegenstand des Vermittlungsvertrages sind nur Verbraucherdarlehen (§ 491) einschl solcher an Existenzgründer (§ 655e II) u ab 11.6.10 auch entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 506 I u II) wie Finanzierungsleasing-, Teilzahlungsgeschäfte u Stundungen (§§ 506 III, 507; Grüneberg/Retzlaff Rz 3; Koch MDR 16, 1417, 1418), nicht aber Ratenlieferungsverträge (§ 510), Versicherungsverträge (BGH NJW 12, 3718 [BGH 18.10.2012 - III ZR 106/11] Rz 14) oder Sachdarlehen (§§ 607 ff; Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Herresthal Rz 32), mit Ausnahme allerdings von Wertpapierdarlehensverträgen, auf die §§ 655a ff analog anzuwenden sind (Bülow/Artz Rz 17; MüKo/Weber Rz 14). Ausgenommen sind nach I 2 iVm § 491 II Bagatelldarlehen unter 200 EUR, Pfandleiherdarlehen, Darlehen mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten u nur geringen Kosten, zinsgünstige Arbeitgeber- u auf Vorgaben der öffentlichen Hand beruhende zinsgünstige Förderdarlehen (Einzelheiten § 491).

 

Rn 3

I 1 erfasst Verträge sowohl mit Vermittlungs- als auch Nachweismaklern (LG Darmstadt NJW-RR 02, 351), die Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vorstellen, den Kontakt zum Darlehensgeber herstellen und so Angebot u Nachfrage zusammenführen (Herndl/Hurz GPR, 15, 273, 278), vermitteln (Nr 1), (auch ohne Kontakt zum Darlehensgeber) nachweisen (Nachweismakler) (Nr 2), beim Abschluss solcher Verträge behilflich sind (Nr 3) oder für den Kreditgeber abschließen (Art 3 f VerbrKrRL; s.a. § 652 Rn 2). Bevollmächtigte, nicht zur Vermittlung verpflichtete Geschäftsbesorger sind keine Kreditvermittler (München NJW-RR 02, 925 [OLG München 17.08.2001 - 21 U 1791/01]). Vermittlungstätigkeit erfordert kein Verhandeln mit beiden Darlehensvertragsparteien (BGH NJW 74, 257, 258; Kobl NJW-RR 92, 891, 892 [OLG Koblenz 19.09.1991 - 5 U 1867/90]). Es reichen auch Vorarbeiten u vorbereitende administrative Tätigkeiten für den Abschluss eines Vertrages über ein Verbraucherdarlehen oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe (BTDrs 18/5922, 107).

 

Rn 4

Nur entgeltliche Vermittlungsverträge fallen unter §§ 655a–e. Jedenfalls ab 30.7.10 werden auch Verträge erfasst, bei denen nur der Darlehensgeber oder ein Dritter eine Vergütung schuldet (München VuR 10, 233, 234; BRHP/Möller Rz 8; Bülow/Artz Rz 19; Nobbe WM 11, 625, 626). Als Vergütung genügt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung u Zulässigkeit (dazu § 655c) jede Art von Entgelt, es sei denn, es ist nicht auf einen konkreten Darlehensvertrag bezogen (MüKo/Weber Rz 18; aA Herndl/Kurz GPR 15, 273, 276). Die Vereinbarung eines über Kleinstbeträge hinausgehenden Entgelts genügt (Köln ZIP 94, 776 f; Dresden ZIP 00, 830, 833; LG Karlsruhe NJW-RR 00, 1442, 1443 – 0,92 DM; MüKo/Weber Rz 18).

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