Rn 14

Nach III, angefügt in Umsetzung von Art 22 I–III a, d u V WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7), treffen Immobiliardarlehensvermittler, die Beratungsleistungen anbieten o als unabhängige Berater auftreten (Honorar-Immobiliendarlehensberater; Legaldefinition in § 34i V GewO), ähnliche besondere Pflichten wie beratende Darlehensgeber gem § 511 iVm Art 247 § 13 III u § 18 EGBGB (s dazu § 511 Rn 4 ff). Sie dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen u nicht von ihm in sonstiger Weise abhängig sein (§ 34i V Nr 2 GewO). Vermittler, die dem zuwider handeln u dies nicht offenlegen, machen sich ggü dem Darlehensnehmer nach §§ 280 I, 311 u § 823 II ebenso schadensersatzpflichtig wie bei fehlerhafter Beratung (§ 511 Rn 15 f).

 

Rn 15

Anders als Darlehensgeber haben ungebundene Darlehensvermittler vor einer Empfehlung grds eine ausreichende Anzahl von am Markt verfügbaren Darlehensprodukten zu prüfen (III 2). Nur wenn ein gebundener Darlehensvermittler nur für eine begrenzte Zahl von Darlehensgebern, die im Markt keine Mehrheit darstellt, in deren Namen u Verantwortung tätig ist, darf er seine Prüfung auf deren Produktpalette beschränken (III 3). Das muss auch für selbständige, nur für einen Darlehensgeber tätige Handelsvertreter (§ 84 I HGB) gelten (v Klitzing/Seiffert WM 16, 774, 778). An dieser vom Vermittler nicht leicht zu ermittelnden Marktmehrheit fehlt es, wenn diese Darlehensgeber weniger als 50% der Immobiliardarlehen im nationalen Markt vergeben (BTDrs 18/5922, 108). Die Empfehlung eines Produkts hat der Vermittler dem Kunden zumindest auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) mitzuteilen (§ 511 Rn 14).

 

Rn 16

Nach Abschluss der Prüfungsphase hat der Immobiliardarlehensvermittler nach Art 247 § 13b II EGBGB die erhaltenen Informationen dem Darlehensgeber zum Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig u vollständig zu übermitteln. Außerdem hat er auf Veranlassung des Darlehensgebers ggf weitere erforderliche Informationen beim Verbraucher zu erheben u weiterzuleiten (BTDrs 18/5922, 119).

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