Rn 4

Sie ist die freiwillige vorzeitige Ablösung eines vom Darlehensgeber nicht gekündigten Darlehens, nicht auch die Rückzahlung eines fälligen (MüKo/Weber Rz 19; Soergel/Krepold Rz 12), durch ein davon unabhängiges desselben oder eines anderen Darlehensgebers mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht des Verbrauchers. Anders als beim Neukredit muss es sich bei dem alten Darlehen nicht um ein Verbraucherdarlehen handeln. 2 gilt auch bei Ablösung nach Zinsanpassung beim unechten Abschnittsfinanzierungsdarlehen (MüKo/Weber Rz 21; Soergel/Krepold Rz 17). Bei einer Erhöhung der Darlehenssumme gilt 2 nur, soweit alte u neue Summe sich decken. § 655c ist auf die Umschuldung von Finanzierungshilfen analog anwendbar. Bei Prolongationen, Tilgungsstreckungen u Stundungen gilt 2 nicht (Staud/Herresthal Rz 27).

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