Gesetzestext

 

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

 

Rn 1

Das bindende Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung ist eine einseitige Erklärung an die Allgemeinheit und unterscheidet sich von Spiel und Wette (§ 762) dadurch, dass es sich bei der Auslobung nicht um einen Vertrag handelt.

 

Rn 2

Der Rechtsbindungswille kann selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält (sog Negative Auslobung), nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (Stuttg 16.2.16 – 12 U 63/15 – juris).

 

Rn 3

Der Zweck der Auslobung ist ohne Bedeutung und die Leistung ist auch demjenigen zu erbringen, der die Handlung ohne Kenntnis der Auslobung vorgenommen hat. In Betracht kommt neben der Zahlung eines Geldbetrages die Gewährung von Reisen (Frankf Justiz 80, 435), der Gewinn von Wettbewerben (BGH WM 83, 1267), die Verleihung eines Titels (RGZ 143, 259) oder sonstiger Anerkennungen. Die Auslobung muss sich an die Öffentlichkeit richten, also einen nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis. Begrifflich nicht einbezogen sind solche Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtung zu derartigen Handlungen verpflichtet sind.

 

Rn 4

Die Abgrenzung zum Spiel kann im Einzelfall schwierig sein, insb wenn der ›Spiel‹-Einsatz gering ist (Ernst NJW 06, 301 [BGH 21.09.2005 - IV ZB 11/04]).

 

Rn 5

Da es sich bei dem Fernsehquiz ›Wer wird Millionär?‹ nicht um ein Spiel oder eine Wette iSd § 762 handelt, sondern um eine Auslobung iSd § 657, muss der oder die Mitwirkende mindestens einen auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der selbst auferlegten Quizregeln und bei Erreichung des Spielzieles auch einen auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf den erreichten Gewinn haben. Ein vollständiger Ausschluss des Rechtsweges ist mit den grundlegenden gesetzlichen Regelungen über die Auslobung deshalb unvereinbar, weil der oder die Mitwirkende mindestens einen zu schützenden Anspruch auf Einhaltung der (Spiel-)Regeln hat, der bei einem wirksamen Ausschluss gerichtlicher Überprüfung leerliefe (Köln NJW-RR 2014, 1138–1140 [OLG Köln 10.04.2014 - 11 W 64/13]).

 

Rn 6

Für die Geltendmachung einer Zahlung, die auf Grund einer Auslobung durch die Polizei begehrt wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (VG Düsseldorf 11.9.14 – 22 K 4626/13, juris). Auch die Auslobung zum Erwerb eines Grundstücks durch eine kommunale Gebietskörperschaft fällt unter diese Norm. Sie verpflichtet zur Gleichbehandlung, Transparenz und Einhaltung der offengelegten Regeln zur Auswahlentscheidung (Kobl NJW 17, 3310 [BGH 27.07.2017 - III ZB 76/16]).

 

Rn 7

Eine verbindliche Auslobung und nicht lediglich ein unverbindliches Gewinnspiel liegt vor, wenn gemessen an den Interessen des Initiators und der von ihm abverlangten Handlung festzustellen ist, dass zumindest ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse des Initiators an der verlangten Handlung oder dem verlangten Erfolg, ein seriöser Zweck, die besondere Schwierigkeit der Handlung oder das Fehlen von Zufallselementen als so bestimmend angesehen werden müssen, dass bei wertender Betrachtung dem Fehlen anderer Kriterien keine überwiegende Bedeutung mehr zukommt und deshalb der Empfänger die Erklärung des Initiators als verbindlich ansehen durfte (Dresd 16.11.10 – 8 U 210/10, juris).

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