Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 12
Der Erfüllungsanspruch ist in jeder Hinsicht (vgl BGH NJW 04, 3556 [BGH 07.10.2004 - III ZR 158/04]) auf das gerichtet, was die Gewinnzusage nach ihrem, nach den og besonderen Maßstäben festzustellenden (s Rn 9 ff) objektiven Erklärungsgehalt verspricht.
1. Gewinn.
Rn 13
Dies gilt zunächst für den Gewinn.
Rn 14
Auch der Erfüllungsort richtet sich nach der Erklärung: Ist eine Bringschuld vereinbart worden, so liegt er nach § 269 I am Wohnsitz des Verbrauchers (Nürnbg NJW 02, 3640 [OLG Köln 07.05.2002 - 26 WF 78/02]), ohne besondere Bestimmung nach §§ 270 IV, 269 II, I an der Niederlassung des Schuldners (Braunschw NJW 06, 162 [AG Hamburg-Sankt-Georg 16.06.2005 - 921 C 37/05]; Lorenz NJW 06, 474; Jordans IPRax 06, 584; Mörsdorf-Schulte JZ 05, 777/778; Oberhammer ZZP 117 (2004) 93; Piekenbrock/Schulze IPrax 03, 330; aA Häcker ZVglRWiss 103 [2004] 490), auch wenn sie nur vorgespiegelt ist (Verwendung deutscher Sprache und deutscher Absenderadresse durch im Ausland niedergelassenen Sender, vgl Mörsdorf-Schulte JZ 05, 778). Der BGH nimmt auch ohne Anhaltspunkte in der Gestaltung der Zusage generell einen Erfüllungsort am Verbraucherwohnsitz an (NJW 06, 233, krit die Lit: Lorenz NJW 06, 474 [BGH 01.12.2005 - III ZR 191/03], Jordans IPRax 06, 584 [AG Waren (Müritz) 02.02.2005 - 31 C 58/05], Mörsdorf-Schulte JZ 05, 777/778; ausf s 3. Aufl).
Rn 15
Einschränkende Modalitäten und Bedingungen der Preisanforderung hält der BGH generell für unverbindlich, weil das Handeln des Senders sonst teilw erfolgreich bliebe (NJW 06, 2550 [BGH 15.03.2006 - IV ZR 4/05] zur Angabe personenbezogener Daten; Köln VuR 03, 474 [OLG Köln 24.02.2003 - 16 U 93/02] zur geforderten Warenbestellung; iE ebenso Staud/Bergmann Rz 34, 50; aA Köln r+s 05, 288; Schlesw OLGZ 05, 121). Richtigerweise kann aber denjenigen Bedingungen die Geltung nicht versagt werden, die der Unternehmer von vornherein mit der erforderlichen Deutlichkeit mitteilt (s Rn 9, nicht also etwa die weiteren Auszahlungsvoraussetzungen auf der Rückseite in nicht deutlich hervorgehobener Schrift, Jena v 18.2.04 – 2 U 798/03); denn er soll an seinem ›lauten Wort‹, dh dem Erklärungswert der privatautonomen Gestaltung festgehalten werden, nicht mehr und nicht weniger (ausf s 3. Aufl). Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Auszahlung des scheinbar gewonnenen Preises ist nach Ansicht von BGH NJW 06, 2549 [BGH 15.03.2006 - IV ZR 4/05] nach dem Gesetzeswortlaut bereits die Zusendung der Gewinnzusage.
2. Passivlegitimation.
Rn 16
Welcher Unternehmer als Sender (dazu Rn 4, 7) verpflichtet sein soll, muss sich, ggf im Wege der Auslegung (Rn 9 ff) aus der Erklärung selbst ergeben. Auf den äußeren Versendungsvorgang oder das Drucken der Erklärung kommt es nicht an (KG BeckRS 20, 19502). Irrelevant ist auch, wer Vertragspartei oder Lieferant des beworbenen Versandhandels- oder anderen Geschäfts ist oder sonst an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gewinnzusage ein Interesse hat (BGH NJW 04, 3556; Ddorf DB 04, 128; aA Frankf NJW-RR 05, 1366: in die Veranstaltung des Gewinnspiels vielfältig eingebundener Vermieter des Telefonanschlusses als ›Mitversender‹). Sender ist derjenige, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH NJW-RR 06, 702; NJW 04, 3556 [BGH 07.10.2004 - III ZR 158/04]; KG BeckRS 20, 19502). Bei juristischen Personen ist das die Rechtsperson selbst und nicht ihr gesetzlicher Vertreter (BGH NJW 04, 3039 ff [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]). Bei Verwendung nicht existierender oder falscher Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften ist nach allg Grundsätzen der darunter Handelnde verpflichtet (BGH NJW-RR 05, 1365 f [BGH 23.06.2005 - III ZR 4/04]; NJW 05, 827 [BGH 09.12.2004 - III ZR 112/04]). Wenn die fremde natürliche oder juristische Person, unter deren Namen der Unternehmer handelt, tatsächlich existiert, hängt es davon ab, ob aus Sicht des Verbrauchers ein Geschäft des Namensträgers mit bloßer Fehlvorstellung zur Identität oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt; auch ohne Vertretungswille des Handelnden wird nach allg Grundsätzen im ersten Falle der Namensträger verpflichtet, im zweiten Falle, entspr § 179, der Handelnde (BGH NJW-RR 06, 702 [AG Kerpen 08.11.2005 - 22 C 480/04]; s.a. § 164 Rn 46).
Rn 17
Eine über diese allg Regeln des Gesellschafts- und Vertretungsrechts hinausgehende spezielle Durchgriffshaftung auf oder Mithaftung von Personen mit wirtschaftlichem Interesse an dem beworbenen Geschäft oder sonstigen Wirkungen der Gewinnzusage kennt der streng an dem nach außen tretenden Erklärungsgehalt orientierte § 661a nicht (BGH NJW 04, 3040 f [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03] u 3556, Köln GRUR-RR 11, 468; aA Frankf NJW-RR 05, 1366 [BGH 23.06.2005 - III ZR 4/04] für sog Mitversender, s Rn 16).
3. Aktivlegitimation.
Rn 18
Aktiv legitimiert ist der Verbraucher, dem die Erklärung als Adressat zugegangen ist, dazu s.o. Rn 4, 7 aE.