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Eine nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Anzeige stellt eine besonders geregelte Pflichtverletzung des vorvertraglichen Verhältnisses (§ 311 II) dar, das im Zeitpunkt des Zugangs des Auftragsangebots entsteht. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 280 I kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Zu ersetzen ist das negative Interesse (RGZ 104, 265), das sich auch aus dem Vertrauen ergibt, das vorgesehene Geschäft nicht auf anderem Wege zu erledigen (BGH NJW 84, 866 [BGH 17.10.1983 - II ZR 146/82]).

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