Rn 5

Nach Ausführung des Geschäfts hat der Beauftragte Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft muss klar und verständlich sowie vollständig und einer Nachprüfung zugänglich sein (RGZ 53, 252; BGHZ 109, 260). Vollständigkeit liegt grds nur vor, wenn Rechnungen und Belege vorgelegt werden (BGHZ 39, 87: fehlende Belege). Vorlagepflichtig sind Belege, soweit diese üblich und vorhanden sind (zur Einsicht in die Handakte eines Anwalts, Brandenbg DStR 18, 2236 [OLG Brandenburg 11.04.2018 - 11 U 123/16]). Das gilt insb, wenn es sich bei der Besorgung um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung handelt (§ 259). Die Abwälzung der Rechenschaftslegung auf den Auftraggeber durch Überlassung der Belege reicht zur Erfüllung regelmäßig nicht aus (BGHZ 39, 87). Unmöglichkeit der Rechenschaftslegung liegt erst vor, wenn weder aus den Unterlagen noch aus der Erinnerung oder Rückfrage bei Dritten eine Rechenschaft möglich ist (Saarbr NJW-RR 00, 229 [OLG Saarbrücken 25.08.1999 - 1 U 1004/98-181]).

 

Rn 6

Die Rechenschaftspflicht ist idR nach Ausführung des Geschäfts fällig und unterliegt der regelmäßigen Verjährung (BGH NJW 12, 58 [BGH 03.11.2011 - III ZR 105/11], zum Verjährungsbeginn). Der Ausführung steht die Beendigung des Auftragsverhältnisses gleich (RGZ 56, 116). Von einer abweichenden Vereinbarung ist auszugehen, wenn das Geschäft mehrere selbstständige Teile umfasst oder periodisch wiederkehrend erfolgt (BGH WM 76, 868: Ende eines Geschäftsjahrs). Jahrelange Nichtausübung des Anspruchs kann zur Verwirkung oder zum Verzicht führen (BGHZ 39, 87; 109, 260: Treu und Glauben; NJW 01, 1131 [BGH 04.12.2000 - II ZR 230/99]: nicht für § 667). Die Pflicht erlischt idR durch Erfüllung (BGH WM 89, 1813: zum Erlöschen durch Tod). Eine Nachbesserung kommt in Betracht, wenn sich im Nachhinein Zweifel aufdrängen (BGHZ 39, 87). Im Hinblick auf die Gegenstände der Rechenschaftslegung entfällt ein Auskunftsanspruch (BGHZ 93, 327). Die Beweislast für die Richtigkeit trägt der Beauftragte.

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