Rn 3

Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH NJW-RR 92, 560 [BGH 17.10.1991 - III ZR 352/89]; MüKo/Schäfer § 667 Rz 11; Staud/Martinek/Omlor § 667 Rz 7). Vorteil kann nicht nur ein Vermögenswert (Sachen und Rechte sowie Nutzungen einschl Surrogaten: BGHZ 143, 373; zum Domainnamen: BGH WM 10, 1906), sondern auch Akten, Unterlagen und Schriftverkehr mit Dritten sein (BGH NJW 07, 1528: Mietverträge; BGHZ 109, 260, 264; NJW-RR 15, 186; NJW 18, 2319: Handakten eines RA, aber bei Übertragung des Eigentums auf den Mandanten, BGH NZI 19, 397; MüKo/Schäfer § 667 Rz 16 zur Herausgabe von Krankenunterlagen; BGHZ 206, 211, Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind). Erlangt sind nur tatsächliche Vorteile, nicht dagegen, was der Beauftragte hätte erlangen können oder wieder zurückgegeben hat (BGH NJW 01, 2476). Abzugrenzen ist das Erlangte von den Vorteilen, die der Beauftragte nur bei Gelegenheit des Auftrags erhalten hat. Kriterium für die Abgrenzung ist die Möglichkeit, den Beauftragten mit dem Vorteil bei der Ausführung des Auftrags zu beeinflussen. Provisionen (BGH NJW 92, 560), Sondervorteile und Schmiergelder sind daher idR aus der Geschäftsbesorgung erlangt (BGHZ 39, 1; WM 87, 781: Zuwendung an Strohmann; 88, 1320: Honorar; NJW 01, 2476). Auf den Zweck, den der Dritte mit der Zuwendung verfolgt, kommt es nicht an (BGHZ 39, 1).

 

Rn 4

Der schuldrechtliche Herausgabeanspruch des Auftraggebers hat keine unmittelbare Rechtsänderung an den Gegenständen zur Folge (BGH NJW 71, 559 [BGH 16.12.1970 - VIII ZR 36/69]). Das Eigentum an Sachen geht nur dann ohne Durchgangserwerb auf den Auftraggeber über, wenn der Beauftragte im fremden Namen und mit Vollmacht handelt. In Fällen der mittelbaren Stellvertretung ergibt sich kein Interventionsrecht in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (§ 771 ZPO, § 47 InsO). Ausnahmen sind bei der Kommission zu beachten (§ 392 II HGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?