Gesetzestext

 

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 

Rn 1

§ 668 sanktioniert vertragswidriges Verhalten des Beauftragten. Der Auftraggeber kann Verzinsung verlangen, wenn der Beauftragte Geld unberechtigt für sich verwendet hat. Ähnliche Regeln gelten für den Verwahrer (§ 698). In weiteren Fällen findet die Vorschrift entspr Anwendung (s § 662 Rn 16).

 

Rn 2

Der Beauftragte muss das ihm nicht zustehende Geld für sich verwendet haben. Notwendig ist hierzu der Verbrauch oder Einsatz zu eigenen Zwecken; nicht ausreichend ist die Einzahlung auf ein eigenes Konto des Beauftragten (MüKo/Schäfer § 668 Rz 5). Ein Verschulden des Beauftragten ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Verzinsung besteht für den Zeitraum der Verwendung zu eigenen Zwecken (zB Vermischung mit eigenen Mitteln). Der Zinssatz bestimmt sich nach § 246 (4%) bzw § 352 HGB (5%).

 

Rn 3

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers kommen unter den allgemeinen Voraussetzungen in Betracht. Für schuldhafte Pflichtverletzungen sind vertragliche (§§ 280 ff) und deliktische (§ 823 II iVm §§ 246, 266 StGB) Schadensersatzansprüche denkbar. Verzögerungen können unter den Voraussetzungen des § 288 zu einem höheren Zinssatz führen.

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