Rn 3

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ggü Dritten nicht ausgeschlossen. Aufwendungen können durch Auslagen in Geld oder den Verbrauch von Sachen (zB Treibstoff) bzw Rechten (zB Aufrechnung) entstehen (§ 256). Ferner können sich Aufwendungen aus gewährten Sicherheiten oder aus eingegangenen Verbindlichkeiten ergeben (§ 257).

 

Rn 4

Für den Ersatzanspruch nach § 670 sind nur solche Aufwendungen relevant, die zweckgerichtet im Hinblick auf das zu besorgende fremde Geschäft erbracht werden (BGH NJW 89, 1284) oder sich als notwendige Folge im Einzelfall ergeben (RGZ 75, 208: Steuern, Gebühren; zur Befreiung von Verbindlichkeiten bei Ehegatten nach Scheitern der Ehe, BGH FamRZ 15, 818). Umstr ist die Behandlung von allgemeinen Unkosten (Nutzung des eigenen Fahrzeugs, Telefon usw). Bei Anwendung der genannten Kriterien können auch insoweit Aufwendungen vorliegen (diff BeckOGK/Riesenhuber § 670 Rz 31.1, für die GoA: BGHZ 65, 384; aA BeckOKBGB/Fischer § 670 Rz 8). Keine Aufwendung ist alles, was zum Inhalt der Leistung selbst zu rechnen ist und damit unentgeltlich erbracht werden muss (zB eigene Arbeitsleistung und Arbeitszeit, normale Abnutzung an Sachen, die zur Ausführung verwendet werden: BAGE 89, 26).

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