Gesetzestext

 

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

 

Rn 1

Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 II) trotz Erlöschen des rechtswirksamen Auftrags von dessen Fortbestand ausgeht. Für die Beendigung durch Widerruf greift die Fiktion nicht ein (§ 130). Die Fiktion endet, sobald der Beauftragte vom Erlöschen erfährt oder sich Fahrlässigkeit einstellt. Ohne die Fiktion finden die Regeln der §§ 677 ff Anwendung. Die Beweislast für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Beauftragten trägt der Auftraggeber. Auf die Geschäftsbesorgung (§ 675) und Testamentsvollstreckung (§ 2218) ist die Norm entspr anwendbar.

 

Rn 2

Relevante Fallgruppen für die Beendigung des Auftragsverhältnisses ohne Kenntnis des Beauftragten können die Zweckerreichung, der Tod bzw die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (entgegen § 672) oder dessen Insolvenz sein. Im letzteren Fall greift allerdings die gleichartige Sonderregelung des § 115 III InsO ein. Die Fiktion des Fortbestands bezieht sich lediglich auf die Position des Beauftragten (§§ 666, 667, 670; s. Nürnbg NJW 64, 304 [OLG Nürnberg 18.11.1963 - 2 W 121/63]). Eine dem Beauftragten erteilte Vollmacht bleibt ggü gutgläubigen Dritten bestehen (§ 169). Eine Schadensersatzpflicht des Beauftragten wegen Nichtausführung kann sich allenfalls in den Fällen des § 672 2 ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge