Rn 26

Die besonderen Bankverträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten werden bei den §§ 675c ff kommentiert. Besondere Geschäftsbesorgungsverträge sind die Lastschrift im Abbuchungsverfahren oder aufgrund Einzugsermächtigung, die allerdings seit dem Februar 2014 entfallen sind, sowie die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift, der Scheckvertrag und die Geld- bzw Kreditkartenverträge. Letztere werden im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstevertrag (§ 676f) kommentiert. Eine Geschäftsbesorgung zwischen der Bank und dem Kunden liegt auch bei sog Garantiegeschäften vor (zB Bürgschaft, Akkreditiv, sonstige Gewährleistung). Typischerweise handelt es sich insoweit um Dreiecksbeziehungen, wobei das Verhältnis zwischen Bank und Kunde nach § 675 I zu beurteilen ist. Übergibt der Anleger seiner Beraterin einen Bargeldbetrag, damit diese das Geld als Festgeld anlegt, übernimmt die Beraterin eine Geschäftsbesorgung (Karlsr NJW-RR 16, 1328 [OLG Karlsruhe 17.03.2016 - 9 U 93/14]).

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