Rn 1

§ 675b verkürzt den bisherigen § 676 auf dessen Satz 3 und dient zur Umsetzung des Art 5 der Zahlungssicherungsrichtlinie (98/26/EG, ABl Nr L 166 45) in das deutsche Recht. Die Norm nimmt aus dem Bereich der Bankgeschäfte den Sonderfall des Auftrags, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, heraus und regelt insoweit lediglich Besonderheiten zum Widerruf. Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Auftrags kann insoweit aufgrund der speziellen Regeln der Lieferungs- und Abrechnungssysteme von den Regeln zur Unwiderruflichkeit bei Zahlungsaufträgen abweichen (§ 675p).

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