Rn 7

Die Klarstellung in I, dass es sich bei Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge handelt, steht im Einklang mit früher bestehenden gesetzlichen Regelungen für Überweisungs-, Zahlungs- und Giroverträge. Die genannten Verträge finden sich im Zahlungsdienstevertrag iSd § 675f. Der mögliche Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags geht aber weit darüber hinaus. Insb sollen alle bargeldlosen Zahlungsverfahren erfasst werden. Es ist dabei zwischen einem Einzelzahlungs- und einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu unterscheiden (s § 675f). Ergeben sich in den speziellen Vorschriften des Untertitels 3 keine Regelungen, können die besonders aufgezählten Vorschriften aus dem Auftragsrecht entsprechend herangezogen werden. Neben der Anzeigepflicht (§ 663), den Bindungen an Weisungen (§ 665), der Auskunfts- und Rechnungslegung (§ 666), der Herausgabe- (§ 667), Verzinsungs- (§ 668) und Vorschusspflicht (§ 669) sowie dem Aufwendungsersatz sind auch die Vorschriften zum Tod des Auftraggebers und Beauftragten (§§ 672 bis 674) ausdrücklich in Bezug genommen. Kündigung und Widerruf in Bezug auf den Zahlungsdienstevertrag sind in §§ 675h, 675j, 675p geregelt, so dass ein Rückgriff auf § 671 nicht in Betracht kommt.

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