Rn 3

Ziel der einheitlichen Regeln für Zahlungsdienste ist es, den Nutzern mehr Sicherheit bei der Ausführung von bargeldlosen Zahlungen zu gewährleisten. Das gilt insb im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Verfahren, die Dauer und Kosten (§§ 675f ff) der bargeldlosen Zahlung, deren fristgerechter Aus- und ungekürzter Durchführung sowie den Ersatz bei Fehlschlägen. Die Regelungen haben nicht nur den Verbraucherschutz beim bargeldlosen Zahlungsverkehr im Blick, vielmehr sind kleine und mittlere Unternehmen ebenfalls Schutzadressaten. Die Regelungen des Untertitels beziehen alle Zahlungsdienste mit ein.

 

Rn 4

Neben vertraglichen und vorvertraglichen Informationspflichten (§ 676d) finden sich in dem Untertitel detaillierte Vorgaben über die Verfahren der bargeldlosen Zahlung. Über die Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag (§ 675f) hinaus werden Entgelte, die Autorisierung und der Widerruf von Zahlungsvorgängen, der Zahlungsauftrag und dessen Widerruf, die Ausführungsfristen, die Wertstellung und die Leistungsstörungen sowie die Haftung normiert. In Bezug auf dieselben Rechtsfolgen sind diese Haftungsregeln spezieller und schließen andere Regelungen aus.

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