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Die Regelung in II enthält ebenfalls eine Klarstellung. Die Vorschriften des Untertitels sind auch auf den Einsatz von E-Geld anzuwenden. Da in der Zahlungsdiensterichtlinie der Einsatz von E-Geld nicht ausdrücklich als Zahlungsdienst genannt ist, soll die Regelung Klarheit bringen. Berücksichtigt man den Gesamtkontext, kommt der Einbeziehung aber lediglich deklaratorischer Charakter zu. Unter E-Geld ist nach der sog E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle zu verstehen, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Bei der Ausgabe und beim Einsatz von E-Geld finden die Regeln über Zahlungsdienste daher grds Anwendung. Es muss allerdings die Natur des Zahlungsmittels ausreichend berücksichtigt werden. Die Erleichterungen für Kleinbetragsinstrumente (§ 675i III, Art 248 § 11 EGBGB) tragen diesem Erfordernis in Bezug auf die bestehenden Informationspflichten Rechnung.

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