Rn 13

Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen auch für Zahlungsempfänger, einen Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, und bestimmte Dritte Informationspflichten. Auf die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Art 248 §§ 17,17a und 18 EGBGB wird in V lediglich gesondert hingewiesen. Die Informationspflichten betreffen Entgelte des Zahlungsempfängers im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten in einer anderen Währung als Euro (§ 17). Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten (§ 17a). In Bezug auf Dritte sind die Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten allgemein Gegenstand der Informationsverpflichtung (§ 18). Eine vertragliche Vereinbarung, welche die Informationspflichten entfallen lässt, ist mit Verbrauchern nicht möglich, wohl aber mit Unternehmern (§ 19). Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die vorstehenden Entgelte zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde. Auf diesem Wege wird die Pflichtverletzung sanktioniert.

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