Rn 12

Die Grundstruktur bei Zahlungskarten zeichnet sich dadurch aus, dass der Karteninhaber mit der Karte, die er vom Kartenaussteller erhalten hat, in der Lage ist, eine Zahlung des Kartenausstellers an ein Vertragsunternehmen zu veranlassen. Die Verwendung der Karte wird auf diese Weise zum Bargeldersatz. Zahlungskarten sind nicht nur die klassischen Kreditkarten (zB VISA, Eurocard, American Express), sondern auch ec-Karten, Geldkarten und bestimmte Kundenkarten mit Garantiefunktion, soweit sie im Hinblick auf die Funktion und Risiken der Kreditkarte vergleichbar sind.

 

Rn 13

An einer Transaktion unter Einsatz einer Kreditkarte sind regelmäßig drei oder vier Personen beteiligt. Ein Vorgang im Zweipersonenverhältnis (zB Barabhebung an Einrichtungen des Ausstellers) ist ebenfalls denkbar. Im gewöhnlichen Drei-Partner-System wird die Kreditkarte von einem Aussteller an den Kreditkarteninhaber gegen Entgelt ausgegeben. Grundlage ist regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag (›Emissionsvertrag‹), der den Karteninhaber berechtigt, den Kartenaussteller durch Weisung zu verpflichten (Deckungsverhältnis: BGHZ 91, 221; 125, 343). Das Dauerschuldverhältnis kann auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag sein. Der Karteninhaber kann die Karte einsetzen, um seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Schuldverhältnis mit Dritten, den Vertragsunternehmen, zu erfüllen (Valutaverhältnis). Die Leistung unter Einsatz der Kreditkarte erfolgt idR erfüllungshalber (§ 364 II). Die Zuwendung an das Vertragsunternehmen geht vom Kartenaussteller aus. Grundlage für die Zuwendung ist die Weisung des Karteninhabers (zB Unterschrift des Belastungsbelegs, Weitergabe der Kartennummer). Das Vertragsunternehmen erwirbt beim Einsatz der Kreditkarte einen Anspruch gegen den Kreditkartenaussteller, der als abstraktes Schuldversprechen (§ 781) anzusehen ist (BGH NJW 02, 2234). Einwendungen und Einreden aus dem Valutaverhältnis sind insoweit grds nicht relevant (BGH NJW 02, 3698 [BGH 24.09.2002 - XI ZR 420/01]). Vor der Zahlung hat der Kartenaussteller die Übereinstimmung von Karteninhaber und Besteller zu prüfen (BGH NJW-RR 04, 1122 [BGH 16.03.2004 - XI ZR 169/03]). Der Ausgleich zwischen dem Kartenaussteller und dem Karteninhaber erfolgt über den Aufwendungsersatzanspruch (§ 670). Zu Einwendungen gegen die Abrechnung LG Berlin, mit Anm Hadding WuB I D 5 a. 1.10. Die Beweislast liegt insoweit beim Kartenaussteller. Geben Kreditinstitute die Kreditkarten nicht als Kartenaussteller, sondern als Lizenznehmer eines Kartenausstellers aus (Übernahme der Abrechnung), entsteht ein Vier-Personen-Verhältnis.

 

Rn 14

Die ec-Karte wird regelmäßig iR eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (AGB – Sonderbedingungen für ec-Karten) ausgegeben. Die ec-Karte dient auch als Zahlungskarte. Beim Einsatz der ec-Karte sind zwei Formen zu unterscheiden. Bei der Nutzung der ec-Karte an elektronischen Kassen kann die Karte unter Eingabe einer PIN (POS-System) oder ohne PIN (POZ-System) verwendet werden. Daneben kann die Karte für Barabhebungen an Geldautomaten eingesetzt werden.

 

Rn 15

Beim Einsatz im POS-System entspricht die Funktion der ec-Karte weitgehend der einer Kreditkarte. Mit der Autorisierung nach Eingabe der PIN an der Kasse eines Unternehmens, das sich durch Rahmenvertrag dem System angeschlossen hat, wird ein abstraktes Schuldversprechen des Kartenausstellers begründet (BGH NJW 03, 1256 [BGH 14.02.2003 - IXa ZB 53/03]). Der Karteninhaber erteilt die Weisung zur Zahlung des entspr Betrags. Erfolgt der Einsatz der ec-Karte dagegen an einer POZ-Kasse (seit 31.12.2006 eingestellt), werden lediglich die auf der ec-Karte gespeicherten Daten gelesen und für die Erstellung eines Lastschriftbelegs (Unterschrift des Karteninhabers) verwendet. Eine eigene Verbindlichkeit des Kartenausstellers durch Weisung des Karteninhabers wird insoweit nicht begründet.

 

Rn 16

Kreditinstitute geben iRv Zahlungsdienstrahmenverträgen auch Geldkarten aus, die zur Zahlung an Geldkarten-Terminals geeignet sind. Die ec-Karte kann ebenfalls mit der Funktion ausgestattet sein. Die Verwendung der Karte beruht darauf, dass der Kartenaussteller es ermöglicht, die Karte mit einem Guthaben aufzuladen (§ 669), das wie Bargeld eingesetzt werden kann. Der Einsatz der Karte führt zu einem abstrakten Schuldversprechen des Kartenausstellers ggü dem Vertragsunternehmen. Andere Karten, insb Kundenkarten, sind nach den gleichen Kriterien zu behandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreichen Kundenkarten keine Zahlungsfunktion zukommt; sie dienen lediglich zur Stundung bzw Kreditierung der Gegenleistung.

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