Rn 32

VI enthält bezüglich des Inhalts eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Verbot. In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden. Dabei geht es um Entgelte bzw Ermäßigungen, die Händler für die Nutzung eines bestimmten Instruments verlangen bzw gewähren können (sog Surcharging). Eine Ermäßigung kann darin bestehen, dass für andere Instrumente Entgelte verlangt werden. Nach der Regelung in Art 248 § 17 II hat der Zahlungsempfänger vor Auslösung des Zahlungsvorgangs eine Informationspflicht in Bezug auf erhobene Entgelte bzw Ermäßigungen (vgl § 675d Rn 13). Die Stärkung der Rechtsposition des Händlers ggü Zahlungsdienstleistern begründet eine Informationsverpflichtung. Gleiches gilt für einen anderweitigen Anreiz, wie etwa Sach- oder Geldleistungen, die der Zahler bei Einsatz des Instruments erhalten soll.

 

Rn 33

Ein Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (§ 1 XX ZAG). Instrumente bzw Verfahren idS sind die Debitkarte mit PIN, die Kreditkarte mit Unterschrift oder das Online-Banking mit PIN und TAN. Nicht darunter fallen reine Zahlungsverfahren wie die Überweisung oder Lastschrift. Das gilt auch, wenn aus einer Zahlkarte die Kontendaten nur ausgelesen werden, aber kein Zahlungsauftrag vorliegt (Einzugsermächtigungslastschrift, vgl Rn 27).

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