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Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdienstnutzers ist grds jederzeit ohne Begründung möglich. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zugang beim Zahlungsdienstleister erforderlich. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien können allerdings (auch in AGB) vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die vereinbarte Frist darf aber nicht länger als ein Monat sein. Wird eine längere Frist vereinbart, ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt der gesetzliche Grundsatz. Die Kündigung ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos; ein Entgeltanspruch kann insoweit nicht begründet werden. Von der Umsetzung des Art 55 II der Richtlinie (Entgelt) wurde in Deutschland abgesehen und IV zur Klarstellung der Kostenlosigkeit aufgenommen. Die Kündigung beendet den Vertrag. Ein Konto ist abzurechnen. Der Zahlungsdienstleister kann in der Nachwirkung des Vertrags weiterhin als Zahlstelle fungieren (BGH NJW 07, 914 [BGH 05.12.2006 - XI ZR 21/06]). Eingehende Zahlungen sind zu verbuchen oder herauszugeben (§ 667).

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