Rn 3

Kleinbetragsinstrumente sind Gegenstand eines Zahlungsdienstevertrags. Es handelt sich dabei um Mittel, die für Zahlungsvorgänge mit bestimmten Betragsgrenzen eingesetzt werden. Ein Kleinbetragsinstrument liegt vor, falls mit einem Mittel nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können. Ferner sind solche Instrumente erfasst, die eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben. Darüber hinaus liegt ein Kleinbetragsinstrument auch vor, wenn mit dem Mittel Geldbeträge von nicht mehr als 150 Euro gespeichert werden können. Instrumente idS sind daher pre- und postpaid-Produkte, aber auch an ein Zahlungskonto gebundene Produkte. Kleinbetragsinstrument kann auch E-Geld (kartenbasiert oder serverbasiert) sein. Denn dabei handelt es sich um Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein (§ 1 II ZAG). Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden.

 

Rn 4

Um eine Umstellung der in Deutschland in Umlauf befindlichen Instrumente zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in I 3 auf den bestehenden Markt reagiert. In Übereinstimmung mit der Richtlinie wurde die Grenze von 150 Euro auf eine Bagatellgrenze von 200 Euro erhöht. Um die erhöhte Grenze zu berücksichtigen, ist aber erforderlich, dass das Instrument nur für rein inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Eigenschaft des Instruments, nicht entscheidend ist der Zahlungsvorgang.

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