Rn 2

Die Aufzählung der Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Ausgabe eines Zahlungsinstruments ist nicht abschließend. Hintergrund ist es, den Missbrauch zu verhindern oder die Folgen so gering wie möglich zu halten. In Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments ist zu gewährleisten, dass nur die zur Nutzung berechtigten Personen Zugang haben (Nr 1). Der Zahler hat eine entspr Verpflichtung (§ 675l Rn 2). Besonderen Gefahren, die entstehen können, wenn solche Instrumente unaufgefordert zugesendet werden, wirkt die Unterlassungsverpflichtung entgegen (Nr 2). Der Ersatz für ein bestehendes Instrument ist davon ausgenommen. Die Ausnahme trägt den praktischen Bedürfnissen beim Austausch von zB Zahlungskarten Rechnung.

 

Rn 3

An die Verpflichtung des Zahlers zur Anzeige von Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung knüpft die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters an, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass der Zahler seine Verpflichtung erfüllen kann. Das vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellte Mittel muss in der Lage sein, jederzeit eine Anzeige des Zahlers entgegen zu nehmen. Darüber hinaus muss das Mittel auch geeignet sein, den Anspruch auf Aufhebung einer Sperrung zu verlangen (§ 675k Rn 5). Eine zentrale Stelle, die 24 Stunden besetzt ist, wird den Anforderungen idR gerecht. Der Zahlungsdienstleister ist ferner verpflichtet, auf Verlangen dem Zahlungsdienstnutzer eine Bestätigung der Anzeige zu übermitteln (I 2). Die Bestätigung muss dem Zahler den Beweis der Erfüllung seiner Anzeigepflicht ermöglichen. Die Bestätigung kann nur bis 18 Monate nach der Anzeige verlangt werden. Den Zahlungsdienstleister trifft ferner die Pflicht, nach der Anzeige jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern (Nr 5). Ein zusätzliches Entgelt darf insoweit nicht verlangt werden (BGHZ 180, 257; Ddorf ZIP 12, 1748). Es ist vielmehr eine kostenfreie Möglichkeit einzuräumen (Nr 4). Unzulässig sind einerseits davon abweichende Entgeltvereinbarungen. Andererseits dürfen dem Zahlungsdienstnutzer durch die Anzeige auch in tatsächlicher Hinsicht keine Kosten entstehen. Unzulässig wäre auch die Einrichtung einer kostenpflichtigen Hotline, wenn der Zahlungsdienstnutzer die Anzeige telefonisch übermittelt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Zahler keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, wenn er sich im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von seiner Haftung befreien will (§ 675v V S 1).

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