Rn 10

Entsprechend der Regelung in § 675b für Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssysteme ist auch für die Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen der Widerruf eines Auftrags zugunsten eines anderen Teilnehmers nur bis zu dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt möglich. Ein Zahlungsverkehrssystem ist ein System zum Zwecke von Verarbeitung, Clearing, Verrechnung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen auf Basis einer förmlichen Vereinbarung mit gemeinsamen Regeln, die zwischen einer Partei, die das System betreibt (Betreiber), und mindestens drei Teilnehmern zur Übermittlung von Geldbeträgen getroffen wurde; dabei wird eine etwaige von dem Betreiber verselbstständigte Ver- und Abrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle nicht mitgerechnet. Teilnehmer können nur Zahlungsdienstleister sein (§ 1 XI ZAG – Zahlungssystem).

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