Rn 5

Die Regelung enthält in II eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Die Pflicht bezieht sich auf die fristgerechte Weiterleitung von Zahlungsaufträgen, die einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang betreffen (zB Kartenzahlungen, Lastschrift). Die Pflicht ist allerdings keine ausschließlich im Gesetz begründete Pflicht, sondern knüpft an eine Vereinbarung an. Die Frist bestimmt sich nämlich nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Die Vereinbarung wird von der Regelung vorausgesetzt. Bei der Vereinbarung der Frist sind die Parteien aber nicht völlig frei. In Bezug auf die Lastschrift ist eine Übermittlung so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine Verrechnung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag gesichert ist.

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