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I enthält die Grundregelung zur Haftung für Schäden des Zahlungsdienstleisters, die durch Verlust, Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen bzw. eine sonstige missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen. Die sonstige missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn in Bezug auf nicht körperliche Gegenstände (zB PIN, TAN) eine Fremdnutzung ermöglicht wird. Der Missbrauch muss aber personalisierte Sicherheitsmerkmale betreffen. Auf den Zahler können in all den Fällen Schäden bis zur Höhe von 50 Euro abgewälzt werden, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Ein Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer (Zahler) und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (§ 1 XX ZAG). Für die verschuldensunabhängige Haftung sind in erster Linie Zahlungskarten von Bedeutung. Insoweit relevanter Schaden des Zahlungsdienstleisters ist der Schaden, der aufgrund eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zeitlich vor der Verlust- bzw Missbrauchsanzeige entsteht (III). Die verschuldensunabhängige Beteiligung des Zahlers am vor der Anzeige entstehenden Schaden soll Anreiz für den Zahler zur schnellstmöglichen Reaktion (Anzeige) sein.

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