Gesetzestext

 

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2.

den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

(4) 1Abweichend von den Absatz 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 3Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) 1Abweichend von den Absatz 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. 2Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Absatz 1 Nummer 3 nicht nachgekommen ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

A. Regelung.

 

Rn 1

Der Zahler hat bei Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen eines Zahlungsinstruments im Original (BGH NJW 12, 1277 [BGH 29.11.2011 - XI ZR 370/10]) eine verschuldensunabhängige Beteiligung von bis zu 50 Euro am Schaden des Zahlungsdienstleisters zu tragen. Gleiches gilt bei einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung. Für den Zahler günstigere Vereinbarungen sind möglich. Nach II kann sich der Zahler jedoch von dieser Haftung mit dem Einwand entlasten, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken. Gleiches gilt, wenn der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, eines Agenten, einer Zweigniederlassung des Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle verursacht wurde. III normiert dann eine verschuldensabhängige Haftung für den gesamten Schaden, falls Pflichtverletzungen in Bezug auf ein Zahlungsinstrument vorliegen. Die Haftung ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit begrenzt. Nach IV ist die Haftung des Zahlers auf Schadensersatz gegenüber seinem Zahlungsdienstleister auch im Fall von grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung (§ 1 XXIV ZAG) nicht verlangt oder der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert hat. V enthält einen Haftungsausschluss für nach der Anzeige des Ereignisses durch den Zahler entstandene Schäden. Für die Selbstbeteiligung greift der Haftungsausschluss, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, geeignete Mittel zur Anzeige zur Verfügung zu stellen. Der Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Die Regelung ist in erster Linie auf Zahlungskarten zugeschnitten, erfasst aber alle Zahlungsinstrumente. Die Regelung ist abschließend. Raum für Schadensersatzansprüche aus § 280 I besteht im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung nicht, auch nicht in Bezug auf die Verletzung anderer spezifischer Pflichten des Zahlers. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind insoweit ebenfalls nicht anwendbar. Die Norm setzt Art 74 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Verschuldensunabhängige Haftung.

 

Rn ...

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