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II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im Unterschied zum bedingten Erstattungsrecht nach I ist das bedingungslose Erstattungsrecht an kein Begründungserfordernis geknüpft. Es ist jedoch auch innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrages auf dem Zahlungskonto geltend zu machen (IV). Die Regelung erfasst grds sowohl SEPA-Basislastschriften als auch SEPA-Firmenlastschriften. Für Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro kann ein bedingungsloses Erstattungsrecht weiter vertraglich vereinbart werden. Da der Erstattungsanspruch für die SEPA-Firmenlastschriften aber dispositiv ist (§ 675e IV), kann der Zahlungsdienstnutzer in der Praxis in diesen Fällen keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen.

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