Rn 9

Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, dem Erstattungsverlangen des Zahlers innerhalb von zehn Tagen nach Zugang eine Reaktion folgen zu lassen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb der Frist entweder den vollständigen Betrag zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die – aus seiner Sicht berechtigte – Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung ist der Zahler auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 6062 ZAG und die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen (§ 14 UKlaG), hinzuweisen. Die Erstattung des vollständigen Betrags darf nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach I nicht vorliegen. Eine nach II vorgesehene Erstattung darf vom Zahlungsdienstleister nicht abgelehnt werden, wenn die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt (V 3).

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