Rn 18

Aufgrund der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister sollen dem Zahlungsdienstnutzer keine unmittelbaren Belastungen verbleiben. VI sieht daher einen Anspruch des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister vor, gerichtet auf die Erstattung von Entgelten und Zinsen in Fällen der mangelhaften Ausführung von Zahlungsvorgängen. Darunter fallen nur Entgelte, die iRd Vertragsbeziehung zwischen Nutzer und Zahlungsdienstleister bei Zahlungsvorgängen nach I und II angefallen sind (zB Entgelte für die Ausführung eines Zahlungsauftrags, Entgegennahme eines Auftrags usw). Zinsen aus dem Verhältnis Zahler und Zahlungsempfänger sind als Folgeschaden von der Erstattungspflicht nicht umfasst (s aber § 675z). Unterschiedslos in AGB vereinbarte Entgelte pro Buchungsposten verstoßen gegen die Regelung (BGH NJW 15, 1440 [BGH 27.01.2015 - XI ZR 174/13]).

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