Rn 19

§ 677 begründet bei jeder GoA die Verpflichtung für den Geschäftsführer zur Führung des Geschäfts, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des Geschäftsführers, die durch spezielle Nebenpflichten (§ 681) ergänzt wird. Die Art und Weise der Ausführung richtet sich vorrangig nach dem Interesse des Geschäftsherrn (MüKo/Schäfer § 677 Rz 24; Grüneberg/Sprau § 677 Rz 12). Damit ist die objektive Nützlichkeit gemeint, während der Wille auf die subjektive Seite abstellt. Der Wille ist mit Ausnahme des § 679 bei der Ausführung zu berücksichtigen. Die Pflicht, ein begonnenes, aber noch nicht beendetes Geschäft fortzuführen, ist nur ausnahmsweise denkbar (§ 242; entspr §§ 671 II, 673).

 

Rn 20

Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung iRd Ausführung des Geschäfts kann der Geschäftsherr vom Geschäftsführer Schadensersatz verlangen. Grundlage des Anspruchs sind die §§ 280, 276, 278. Die Haftungsmilderung nach § 680 ist zu beachten (BGH NJW 72, 475 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 100/70]). Ersatzfähig ist aber lediglich der ausführungsbedingt entstandene Schaden (BeckOKBGB/Gehrlein § 677 Rz 19). Eine erfolgreiche Ausführung wird nicht geschuldet. Im Fall der unberechtigten Übernahme ist § 678 anwendbar. Eine Genehmigung (§ 684 2) schließt den Anspruch idR aus. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199, auch wenn für das ausgeführte Geschäft kürzere Fristen vorgesehen sind (BGHZ 115, 210).

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