Rn 2

Entspricht die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn (§ 683), kann der Geschäftsführer das Erlangte lediglich nach Bereicherungsrecht verlangen (vgl Loyal JZ 12, 1102; Rechtsfolgenverweisung: BGH WM 76, 1056; aA Gursky AcP 185, 13, 40). Erlangt ist jede Vermögensmehrung. Darunter fallen wertsteigernde Aufwendungen ebenso wie werterhaltende Aufwendungen, die unausweichlich angefallen wären (Ddorf NJW-RR 96, 913 [OLG Düsseldorf 20.11.1995 - 3 Wx 447/93]) und ohne objektive Wertsteigerung als ersparte Aufwendungen zu ersetzen sind (BGH NJW 01, 3184 [BGH 26.04.2001 - VII ZR 222/99]). Gleiches gilt bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geschäftsherrn. Das Erfolgsrisiko der Aufwendungen trägt der Geschäftsführer. Der Anspruch ist abdingbar (BGH NJW 59, 2163 [BGH 13.10.1959 - VIII ZR 193/58]) und unter den Voraussetzungen des § 685 (BGH NJW 85, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]) ausgeschlossen. Zum Ausschluss kann ferner der Rechtsgedanke aus § 817 2 führen (BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 1; im Ergebnis auch MüKo/Schäfer § 684 Rz 10: Ersatz von Unterhaltskosten bei sittenwidrigem Entzug des Kindes). Sondervorschriften sind zu beachten (§ 677 Rn 15; zur Anwendung der Regelung auf die Kosten des Erbscheins, s BGH NJW 21, 157 [BGH 07.10.2020 - IV ZR 69/20]). Eine Begrenzung des Anspruchs auf die Höhe eines fingierten Anspruchs aus § 683 ist wegen der unterschiedlichen Interessen abzulehnen (aA MüKo/Schäfer § 684 Rz 8; BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 1). Der unberechtigte Geschäftsführer haftet nach §§ 678, 681 sowie §§ 812 ff, 823 ff.

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