Rn 3

Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (München WM 99, 1878), ausreichend ist das Verlangen, gerichtet auf Erlösherausgabe (BGHZ 114, 248). Sie ist auch konkludent möglich (BGH NJW 11, 994, zur konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigung). Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist ein Fall des § 684 2 (zur Einordnung § 675 Rn 27 ff; Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang eines Kontoauszugs, BGH WM 12, 160). In Bezug auf das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung ist insoweit zwischen Unternehmer und Verbraucher zu unterscheiden (BGH NJW 11, 2499). Ein zeitnahes Nachvollziehen oder eine Prüfung kann bei einem Verbraucher nicht unterstellt werden. Die Genehmigung bezieht sich nicht auf ein Rechtsgeschäft, gleichwohl wird von der hM die entspr Anwendung von §§ 182, 184 befürwortet (BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 2; Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer; die Außenwirkung beurteilt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 177, 185). Nach wirksamer Genehmigung bestimmen sich die Rechte und Pflichten für beide Seiten nach §§ 683, 677. Bereits vor Erteilung der Genehmigung entstandene Schadensersatzansprüche wegen Fehlern bei der Ausführung gehen idR unter, wenn sich die Genehmigung auch darauf erstreckt (MüKo/Schäfer § 684 Rz 16).

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