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Die Vorschrift dient einerseits der Abgrenzung der GoA von anderen Fallgruppen (§ 687 I), auf welche die §§ 677 ff keine Anwendung finden. Maßgebendes Kriterium ist das Bewusstsein um die Führung eines fremden Geschäfts. Andererseits werden die Regelungen der GoA für wahlweise anwendbar erklärt, wenn eine vorsätzliche Verletzung fremder Rechte vorliegt (§ 687 II). Daraus ergibt sich, dass neben dem Bewusstsein (kognitives Merkmal) auch der Wille (finales Merkmal) erforderlich ist, ein fremdes Geschäft als solches zu führen.

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