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§ 688 enthält die charakteristische Leistung für den Vertragstyp Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer hat einer beweglichen Sache Raum zu gewähren und die Obhut über sie zu übernehmen. Der Hinterleger hat die bewegliche Sache dem Verwahrer zu übergeben. Die Verwahrung kann entgeltlich oder unentgeltlich sein (§§ 689, 690). Bei Entgeltlichkeit handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff), anderenfalls um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag, der auch als Gefälligkeitsvertrag bezeichnet wird. Der Verwahrungsvertrag ist ein Konsensualvertrag (BGHZ 46, 43; zum Hintergrund: MüKo/Henssler § 688 Rz 4). Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts richtet sich nach Art 3 I, 4 ROM I.

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